DVO-VwVG LSa –
Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
– Sachsen-Anhalt –
Vom 20. Februar 2018
(GVBl. LSa Nr. 2 vom 28.02.2018 S. 14)
Gl.-Nr.: 2011.13
Aufgrund von
- (zu § 1) § 2 Abs. 3,
- (zu § 2) § 6 Abs. 2,
- (zu § 3) § 7h Abs. 3 Satz 2 und
- (zu den §§ 4 bis 9) § 34 Abs. 1a Satz 1
- des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 50),
- zu Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – vom 22. August 2007 (GVBl. LSa 5. 392, 393), geändert durch Staatsvertrag vom 12. Juli 2011 (GVBl. LSa S. 728, 729),
wird verordnet:
§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren können privatrechtliche Geldforderungen im Sinne des Absatzes 2 des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vollstreckt werden.
(2) Die Geldforderungen müssen entstanden sein aus
- der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen einschließlich der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme oder elektrischer Energie oder der Beseitigung von Abwasser.
- der Lieferung von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen, forstlichen Nebennutzungen sowie der Lieferung von Wild,
- der Inanspruchnahme der Krankentransporte und Krankenanstalten,
- der Benutzung von Hafenanlagen,
- der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
- der Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Rechten, einschließlich Jagdausübungsrechten, an den in Nummer 5 bezeichneten Sachen,
- dem Forderungsübergang nach
- der Gewährung von Darlehen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und dem Schwerbehindertenrecht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
- geschuldetem Erbbauzins für an öffentlichem Vermögen bestellte Erbbaurechte,
- der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen, Bibliotheken, und Musikschulen,
- der Beseitigung von Abfall,
- der Unterbringung in Anstalten und Heimen der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe, insbesondere in Pflegeanstalten und Erziehungsheimen,
- der Gewährung von Darlehen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft,
- der Gewährung von Siedlungs- und Flurbereinigungsmitteln, die nicht von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank verwaltet werden,
- der Gewährung von Darlehen zur Milderung von Ernteschäden,
- der Inanspruchnahme des Landeseichamtes,
- der Inanspruchnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation,
- der Inanspruchnahme des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge,
- der Inanspruchnahme der kommunalen Feuerwehren,
- der Inanspruchnahme des Landesamtes für Verbraucherschutz.
(3) Zu den Forderungen nach Absatz 2 gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.
(4) Wer vollstreckt, belehrt die Vollstreckungsschuldner bei jedem Vollstreckungsversuch über ihre Rechte aus § 23 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Schriftliche Einwendungen werden entgegengenommen, über mündliche Einwendungen wird eine Niederschrift aufgenommen; anderenfalls wird ein Formular ausgehändigt, das zur Erhebung von Einwendungen bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche verwandt werden kann.
§ 2 Weitere Vollstreckungsbehörde für das Verwaltungszwangsverfahren
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist Vollstreckungsbehörde, soweit im Rahmen ihr übertragener Aufgaben öffentlich-rechtliche Forderungen beizutreiben sind.
§ 3 Vollstreckungskostenpauschale
Der Betrag nach § 7b Abs. 3 Satz 1 Buchst. a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird auf 30 Euro je Beitreibungsersuchen festgesetzt.
§ 4 Versteigerung im Internet
Versteigerungen im Internet nach § 34 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen über die Versteigerungsplattform www.zollauktion.de.
§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen
(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.